Visum-Vergleich 2026: §18a, §19c oder Westbalkan-Regelung – Welcher Weg passt zu Ihrem Betrieb?
§18a
3–6 Monate
§19c
8–16 Wochen
Westbalkan
6–10 Wochen
Überblick: Drei Wege zur Fachkraft
Wer internationale Fachkräfte für den Bau einstellen will, steht vor einer zentralen Frage: Welcher Aufenthaltstitel ist der richtige? Die drei wichtigsten Wege sind §18a AufenthG (Fachkraft mit Berufsausbildung), §19c AufenthG (Beschäftigung in bestimmten Fällen, oft mit Berufserfahrung) und die Westbalkan-Regelung (§26 Abs. 2 BeschV).
Jeder Weg hat eigene Voraussetzungen, Zeitrahmen und Kosten. Dieser Vergleich hilft Ihnen als Arbeitgeber, den passenden Weg für Ihre Situation zu wählen.
§18a AufenthG – Fachkraft mit anerkannter Berufsausbildung
Der §18a richtet sich an Fachkräfte, deren ausländische Berufsausbildung in Deutschland vollständig anerkannt wurde. Seit dem Fachkräfteeinwanderungsgesetz (FEG) 2020 entfällt die Vorrangprüfung.
Voraussetzungen
Typischer Zeitrahmen
3–6 Monate
Inkl. Anerkennungsverfahren. Bei vorliegender Anerkennung: 6–12 Wochen
Geeignet für
Fachkräfte mit formaler Ausbildung (z. B. Maurer, Zimmerer mit staatlicher Prüfung)
✅ Vorteil
Unbeschränkte Aufenthaltserlaubnis möglich, kein Kontingent.
⚠️ Nachteil
Anerkennungsverfahren dauert 3–5 Monate und kostet 200–600 €. Bei Teilanerkennung sind Anpassungsmaßnahmen nötig. Mehr dazu im Ratgeber Anerkennung.
§19c AufenthG – Beschäftigung in bestimmten Fällen
Der §19c ist ein flexiblerer Weg, der verschiedene Beschäftigungsverordnungs-Tatbestände abdeckt. Relevant für den Bau ist vor allem der neue §6 BeschV: Fachkräfte mit mindestens zweijähriger Berufserfahrung und einem im Herkunftsland anerkannten Abschluss können ohne deutsche Anerkennung einreisen.
Voraussetzungen (über §6 BeschV)
Typischer Zeitrahmen
8–16 Wochen
Geeignet für
Erfahrene Handwerker aus Nicht-Westbalkan-Staaten mit Heimatabschluss
✅ Vorteil
Keine deutsche Anerkennung nötig, offen für alle Herkunftsländer.
⚠️ Nachteil
Gehaltsuntergrenze, Nachweis der Berufserfahrung kann aufwendig sein. Tipps dazu im Ratgeber Qualifikation prüfen.
Westbalkan-Regelung (§26 Abs. 2 BeschV)
Die Westbalkan-Regelung ist der einfachste Zugangsweg für Arbeitskräfte aus den sechs Westbalkan-Staaten: Albanien, Bosnien-Herzegowina, Kosovo, Nordmazedonien, Montenegro und Serbien. Weder formale Qualifikation noch Sprachkenntnisse sind gesetzlich vorgeschrieben.
Voraussetzungen
✅ Vorteil
Kein Qualifikationsnachweis, kein Sprachnachweis, vergleichsweise schnell.
⚠️ Nachteil
Kontingent-Begrenzung (möglicherweise 25.000), nur für 6 Herkunftsländer. Checkliste für Arbeitgeber: Westbalkan-Checkliste.
Vergleichstabelle
Kriterium
§18a AufenthG
§19c / §6 BeschV
Westbalkan
Herkunftsländer
Alle Drittstaaten
Alle Drittstaaten
6 Westbalkan-Staaten
Qualifikation
Deutsche Anerkennung erforderlich
Heimatabschluss + 2 Jahre Erfahrung
Keine erforderlich
Sprachnachweis
Typisch B1
Nicht gesetzlich vorgeschrieben
Nicht erforderlich
Gehaltsanforderung
Branchenüblich
ca. 43.470 €/Jahr (2025)
Keine (unter 45 Jahre)
Kontingent
Nein
Nein
Ja (50.000/Jahr, geplant 25.000)
Typische Dauer
3–6 Monate
8–16 Wochen
6–10 Wochen
Anerkennungskosten
200–600 €
Keine
Keine
Visumgebühr
75 €
75 €
75 €
Familiennachzug
Ja
Ja
Ja (nach Aufenthaltserlaubnis)
Welcher Weg ist der richtige für Ihr Bauunternehmen?
Wählen Sie §18a, wenn:
Wählen Sie §19c / §6 BeschV, wenn:
Wählen Sie die Westbalkan-Regelung, wenn:
Kombination der Wege
In der Praxis nutzen erfahrene Arbeitgeber oft Kombinationen: Ein Arbeiter reist zunächst über die Westbalkan-Regelung ein und beginnt parallel das Anerkennungsverfahren über §18a. Nach erfolgreicher Anerkennung wechselt er den Aufenthaltstitel. Das sichert den schnellen Arbeitsbeginn und schafft eine langfristige Perspektive.
Häufige Fragen zum Visum-Vergleich
Stand: Februar 2026. Angaben ohne Gewähr. Rechtsverbindliche Auskunft erteilt die zuständige Ausländerbehörde oder ein Fachanwalt für Migrationsrecht.