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    §19c AufenthG erklärt: Internationale Fachkräfte legal einstellen

    Der rechtliche Rahmen für die Beschäftigung ausländischer Arbeitnehmer über die Beschäftigungsverordnung — einfach und praxisnah erklärt.

    Was regelt §19c AufenthG?

    §19c des Aufenthaltsgesetzes regelt die Erteilung von Aufenthaltserlaubnissen für Beschäftigungen, die in der Beschäftigungsverordnung (BeschV) vorgesehen sind. Er bildet die Rechtsgrundlage für verschiedene Beschäftigungswege — darunter die Westbalkan-Regelung (§26 Abs. 2 BeschV).

    Im Gegensatz zu §18a (qualifizierte Beschäftigung mit anerkannter Ausbildung) benötigen Arbeitnehmer nach §19c keine formale Berufsanerkennung, sofern die entsprechende BeschV-Grundlage dies vorsieht.

    Für wen ist dieser Weg geeignet?

    Arbeitgeber mit konkretem Arbeitsplatzangebot
    Arbeitnehmer aus Westbalkan-Staaten (über §26 BeschV)
    Beschäftigungen in Mangelberufen
    Branchen mit nachgewiesenem Fachkräftebedarf
    Saisonale und projektbasierte Beschäftigung
    Bauunternehmen und Handwerksbetriebe

    Voraussetzungen

    Arbeitgeber

    • Konkretes, verbindliches Arbeitsplatzangebot
    • Einhaltung arbeits- und tarifvertraglicher Bedingungen
    • Nachweis, dass die Stelle nicht mit inländischen Bewerbern besetzt werden kann (Vorrangprüfung, sofern nicht entfallen)

    Arbeitnehmer

    • Gültiger Reisepass
    • Kein Ausweisungsgrund
    • Gesicherter Lebensunterhalt
    • Zustimmung der Bundesagentur für Arbeit

    Unterschied zu §18a, §18b, §16d

    Vergleich der Aufenthaltstitel §18a, §18b, §19c und §16d
    Kriterium§18a§18b§19c§16d
    ZielgruppeFachkräfte mit anerkannter AusbildungAkademikerArbeitnehmer nach BeschVFachkräfte zur Anerkennung
    Anerkennung nötig?Ja (Gleichwertigkeit)Ja (Hochschulabschluss)Nein (bei Westbalkan)Im Prozess
    BA-ZustimmungJaNein (Blue Card)JaJa
    Zeitrahmen5–8 Monate3–6 Monate4–7 Monate6–12 Monate
    Typische BerufeHandwerker, TechnikerIngenieure, ITBau, Handwerk (Westbalkan)Alle Ausbildungsberufe

    Wie BauPROS den Prozess vereinfacht

    BauPROS prüft zunächst, welcher rechtliche Weg für Ihren konkreten Bedarf optimal ist — §19c über die Westbalkan-Regelung, §18a mit Anerkennung oder §16d als Anerkennungspartnerschaft. Dann übernehmen wir den gesamten Prozess:

    Rechtswegprüfung und Beratung
    Kandidatenauswahl mit Qualifikationscheck
    Dokumentenvorbereitung für BA-Antrag
    Visum-Begleitung und Einreise-Koordination
    Arbeitsvertragsvorbereitung
    Integration und Einarbeitung vor Ort

    Häufige Fragen zu §19c AufenthG

    Alex Underberg

    Alex Underberg

    Geschäftsführer, Craftra GmbH

    Welcher rechtliche Weg ist der richtige für Sie?

    Wir prüfen Ihren Bedarf und finden den optimalen Weg.

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