§19c AufenthG erklärt: Internationale Fachkräfte legal einstellen
Der rechtliche Rahmen für die Beschäftigung ausländischer Arbeitnehmer über die Beschäftigungsverordnung — einfach und praxisnah erklärt.
Was regelt §19c AufenthG?
§19c des Aufenthaltsgesetzes regelt die Erteilung von Aufenthaltserlaubnissen für Beschäftigungen, die in der Beschäftigungsverordnung (BeschV) vorgesehen sind. Er bildet die Rechtsgrundlage für verschiedene Beschäftigungswege — darunter die Westbalkan-Regelung (§26 Abs. 2 BeschV).
Im Gegensatz zu §18a (qualifizierte Beschäftigung mit anerkannter Ausbildung) benötigen Arbeitnehmer nach §19c keine formale Berufsanerkennung, sofern die entsprechende BeschV-Grundlage dies vorsieht.
Für wen ist dieser Weg geeignet?
Voraussetzungen
Arbeitgeber
- Konkretes, verbindliches Arbeitsplatzangebot
- Einhaltung arbeits- und tarifvertraglicher Bedingungen
- Nachweis, dass die Stelle nicht mit inländischen Bewerbern besetzt werden kann (Vorrangprüfung, sofern nicht entfallen)
Arbeitnehmer
- Gültiger Reisepass
- Kein Ausweisungsgrund
- Gesicherter Lebensunterhalt
- Zustimmung der Bundesagentur für Arbeit
Unterschied zu §18a, §18b, §16d
| Kriterium | §18a | §18b | §19c | §16d |
|---|---|---|---|---|
| Zielgruppe | Fachkräfte mit anerkannter Ausbildung | Akademiker | Arbeitnehmer nach BeschV | Fachkräfte zur Anerkennung |
| Anerkennung nötig? | Ja (Gleichwertigkeit) | Ja (Hochschulabschluss) | Nein (bei Westbalkan) | Im Prozess |
| BA-Zustimmung | Ja | Nein (Blue Card) | Ja | Ja |
| Zeitrahmen | 5–8 Monate | 3–6 Monate | 4–7 Monate | 6–12 Monate |
| Typische Berufe | Handwerker, Techniker | Ingenieure, IT | Bau, Handwerk (Westbalkan) | Alle Ausbildungsberufe |
Wie BauPROS den Prozess vereinfacht
BauPROS prüft zunächst, welcher rechtliche Weg für Ihren konkreten Bedarf optimal ist — §19c über die Westbalkan-Regelung, §18a mit Anerkennung oder §16d als Anerkennungspartnerschaft. Dann übernehmen wir den gesamten Prozess:
Häufige Fragen zu §19c AufenthG

Alex Underberg
Geschäftsführer, Craftra GmbH
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