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    Visum-Vergleich 2026: §18a, §19c oder Westbalkan-Regelung – Welcher Weg passt zu Ihrem Betrieb?

    §18a

    3–6 Monate

    §19c

    8–16 Wochen

    Westbalkan

    6–10 Wochen

    Überblick: Drei Wege zur Fachkraft

    Wer internationale Fachkräfte für den Bau einstellen will, steht vor einer zentralen Frage: Welcher Aufenthaltstitel ist der richtige? Die drei wichtigsten Wege sind §18a AufenthG (Fachkraft mit Berufsausbildung), §19c AufenthG (Beschäftigung in bestimmten Fällen, oft mit Berufserfahrung) und die Westbalkan-Regelung (§26 Abs. 2 BeschV).

    Jeder Weg hat eigene Voraussetzungen, Zeitrahmen und Kosten. Dieser Vergleich hilft Ihnen als Arbeitgeber, den passenden Weg für Ihre Situation zu wählen.

    §18a AufenthG – Fachkraft mit anerkannter Berufsausbildung

    Der §18a richtet sich an Fachkräfte, deren ausländische Berufsausbildung in Deutschland vollständig anerkannt wurde. Seit dem Fachkräfteeinwanderungsgesetz (FEG) 2020 entfällt die Vorrangprüfung.

    Voraussetzungen

    Ausländischer Berufsabschluss, der in Deutschland als gleichwertig anerkannt ist
    Konkretes Arbeitsplatzangebot mit Bezug zur Qualifikation
    In der Regel Deutsch auf B1-Niveau (branchenabhängig)
    Existenzsicherndes Gehalt

    Typischer Zeitrahmen

    3–6 Monate

    Inkl. Anerkennungsverfahren. Bei vorliegender Anerkennung: 6–12 Wochen

    Geeignet für

    Fachkräfte mit formaler Ausbildung (z. B. Maurer, Zimmerer mit staatlicher Prüfung)

    ✅ Vorteil

    Unbeschränkte Aufenthaltserlaubnis möglich, kein Kontingent.

    ⚠️ Nachteil

    Anerkennungsverfahren dauert 3–5 Monate und kostet 200–600 €. Bei Teilanerkennung sind Anpassungsmaßnahmen nötig. Mehr dazu im Ratgeber Anerkennung.

    §19c AufenthG – Beschäftigung in bestimmten Fällen

    Der §19c ist ein flexiblerer Weg, der verschiedene Beschäftigungsverordnungs-Tatbestände abdeckt. Relevant für den Bau ist vor allem der neue §6 BeschV: Fachkräfte mit mindestens zweijähriger Berufserfahrung und einem im Herkunftsland anerkannten Abschluss können ohne deutsche Anerkennung einreisen.

    Voraussetzungen (über §6 BeschV)

    Im Herkunftsland anerkannter Berufs- oder Hochschulabschluss
    Mindestens 2 Jahre einschlägige Berufserfahrung
    Konkretes Arbeitsplatzangebot
    Gehalt mindestens 45 % der Beitragsbemessungsgrenze (2025/2026: ca. 43.470 €/Jahr brutto)
    Keine deutsche Anerkennung erforderlich

    Typischer Zeitrahmen

    8–16 Wochen

    Geeignet für

    Erfahrene Handwerker aus Nicht-Westbalkan-Staaten mit Heimatabschluss

    ✅ Vorteil

    Keine deutsche Anerkennung nötig, offen für alle Herkunftsländer.

    ⚠️ Nachteil

    Gehaltsuntergrenze, Nachweis der Berufserfahrung kann aufwendig sein. Tipps dazu im Ratgeber Qualifikation prüfen.

    Westbalkan-Regelung (§26 Abs. 2 BeschV)

    Die Westbalkan-Regelung ist der einfachste Zugangsweg für Arbeitskräfte aus den sechs Westbalkan-Staaten: Albanien, Bosnien-Herzegowina, Kosovo, Nordmazedonien, Montenegro und Serbien. Weder formale Qualifikation noch Sprachkenntnisse sind gesetzlich vorgeschrieben.

    Voraussetzungen

    Staatsangehörigkeit eines der 6 Westbalkan-Staaten
    Konkretes Arbeitsplatzangebot eines deutschen Arbeitgebers
    Vorabzustimmung der Bundesagentur für Arbeit
    Kein vorheriger Asylantrag in Deutschland (oder vor 01.01.2015)
    Für Personen über 45: Mindestgehalt 53.130 €/Jahr oder Nachweis Altersvorsorge

    ✅ Vorteil

    Kein Qualifikationsnachweis, kein Sprachnachweis, vergleichsweise schnell.

    ⚠️ Nachteil

    Kontingent-Begrenzung (möglicherweise 25.000), nur für 6 Herkunftsländer. Checkliste für Arbeitgeber: Westbalkan-Checkliste.

    Vergleichstabelle

    Kriterium

    §18a AufenthG

    §19c / §6 BeschV

    Westbalkan

    Herkunftsländer

    Alle Drittstaaten

    Alle Drittstaaten

    6 Westbalkan-Staaten

    Qualifikation

    Deutsche Anerkennung erforderlich

    Heimatabschluss + 2 Jahre Erfahrung

    Keine erforderlich

    Sprachnachweis

    Typisch B1

    Nicht gesetzlich vorgeschrieben

    Nicht erforderlich

    Gehaltsanforderung

    Branchenüblich

    ca. 43.470 €/Jahr (2025)

    Keine (unter 45 Jahre)

    Kontingent

    Nein

    Nein

    Ja (50.000/Jahr, geplant 25.000)

    Typische Dauer

    3–6 Monate

    8–16 Wochen

    6–10 Wochen

    Anerkennungskosten

    200–600 €

    Keine

    Keine

    Visumgebühr

    75 €

    75 €

    75 €

    Familiennachzug

    Ja

    Ja

    Ja (nach Aufenthaltserlaubnis)

    Welcher Weg ist der richtige für Ihr Bauunternehmen?

    Wählen Sie §18a, wenn:

    Ihr Kandidat eine formale Ausbildung hat, die in Deutschland anerkennungsfähig ist
    Sie langfristig planen können (3–6 Monate)
    Sie einen qualifizierten Facharbeiter für anspruchsvolle Aufgaben suchen

    Wählen Sie §19c / §6 BeschV, wenn:

    Ihr Kandidat einen Heimatabschluss und nachweislich 2+ Jahre Berufserfahrung hat
    Er nicht aus einem Westbalkan-Staat kommt
    Sie das deutsche Anerkennungsverfahren vermeiden möchten

    Wählen Sie die Westbalkan-Regelung, wenn:

    Ihr Kandidat aus Albanien, Bosnien-Herzegowina, Kosovo, Nordmazedonien, Montenegro oder Serbien kommt
    Sie schnell Arbeitskräfte brauchen
    Formale Qualifikation nicht im Vordergrund steht
    Sie frühzeitig im Jahr beantragen (Kontingent wird schnell ausgeschöpft)

    Kombination der Wege

    In der Praxis nutzen erfahrene Arbeitgeber oft Kombinationen: Ein Arbeiter reist zunächst über die Westbalkan-Regelung ein und beginnt parallel das Anerkennungsverfahren über §18a. Nach erfolgreicher Anerkennung wechselt er den Aufenthaltstitel. Das sichert den schnellen Arbeitsbeginn und schafft eine langfristige Perspektive.

    Häufige Fragen zum Visum-Vergleich

    Stand: Februar 2026. Angaben ohne Gewähr. Rechtsverbindliche Auskunft erteilt die zuständige Ausländerbehörde oder ein Fachanwalt für Migrationsrecht.

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